Wenn ein Investor eine Forderung zum Verkauf prüft, lautet die erste Frage immer gleich: Welche Unterlagen gibt es? Die Belege entscheiden, ob die Forderung erfolgreich durchgesetzt werden kann und damit, wie viel sie wert ist. Hier die Rangliste, von stark bis schwach.
Stufe 1: vollstreckbare Titel
- Verlustschein nach Art. 149 SchKG, gültig als Schuldanerkennung.
- Rechtskräftiger Zahlungsbefehl ohne Rechtsvorschlag oder ein Gerichtsurteil.
- Schuldanerkennung, vom Schuldner unterzeichnet (ermöglicht die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG).
Stufe 2: solide vertragliche Beweise
- Unterzeichneter Vertrag samt darauf gestützter Rechnungen.
- Unterzeichnete oder angenommene Offerte.
- Unterzeichnete Lieferscheine: Sie belegen die Lieferung der Ware.
- Kontoauszüge und Buchhaltungsbelege.
Stufe 3: unterstützende Beweise
- Mahnungen (immer versenden und aufbewahren).
- E-Mails und Briefe, die mit dem Schuldner ausgetauscht wurden.
- WhatsApp- und SMS-Nachrichten, in denen der Schuldner die Schuld einräumt.
- Überweisungsbelege, die zeigen, dass das Geld geflossen ist.
Tipp: Eine einfache Nachricht des Schuldners wie Ich zahle nächsten Monat ist eine Anerkennung der Schuld und unterbricht die Verjährung nach Art. 135 OR. Bewahren Sie jeden Verlauf auf.
Wann werden die Unterlagen dem Käufer übergeben?
Auf Debtalia nie beim Veröffentlichen des Inserats: Das Formular fragt nur, welche Dokumente vorhanden sind. Die Unterlagen werden später geteilt, wenn ein interessierter Investor sie anfordert, und immer nach Ihrem Ermessen. Beim Abschluss werden die Originale oder Kopien aller Dokumente der Abtretungserklärung beigelegt.
➜ Meine Forderung verkaufen ab CHF 19.90
Was, wenn mir Unterlagen fehlen?
Inserieren Sie trotzdem und geben Sie an, was Sie haben: Es gibt für fast alles Käufer, wenn auch zu einem tieferen Preis. Versuchen Sie parallel, die Beweise zu stärken: Schuldanerkennung einholen, Mahnung senden, Nachrichten sammeln. Jedes neue Dokument erhöht den Wert Ihrer Forderung. Debtalia verbindet Sie mit dem Käufer und kauft die Forderung nicht selbst. Die rechtliche Grundlage der Abtretung finden Sie in den Art. 164 ff. OR.